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Die RTR-Liste - die unbekannte Falle

Selbst bei Unternehmen, die viele Newsletter verschicken, ist die RTR-Liste weitgehend unbekannt - doch eine Missachtung kann empfindliche Geldstrafen und lästige Abmahnungen bedeuten.

"§7 E-Commerce-Gesetz (ECG) verpflichtet die RTR-GmbH dazu, eine Liste zu führen, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben." (diese Definition und weitere Infos finden Sie auf der Website der RTR).

Mit anderen Worten: Wenn ein Adressat in der RTR-Liste eingetragen ist, darf er keine unerwünschte E-Mail-Werbung (die unter die Definition des §107 TKG 2003 fallen) erhalten. Daher sollte man die Userliste regelmäßig entsprechend überprüfen, denn mittlerweile gibt es Anwälte, die gutes Geld damit verdienen, jeden Verstoss gegen die RTR-Liste kostenpflichtig abzumahnen - insbesondere bei mehreren gesperrten Empfängern eine teure Angelegenheit. Übrigens, gute E-Mail Marketing Software (Achtung Eigenwerbung: z.B. d-Mail) ist in der Lage, diesen Abgleich automatisch durchzuführen.

Doch keine Angst: Die Tatsache, dass sich ein Adressat auf der RTR-Liste befindet, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er sofort gesperrt werden muss! Es kann ja durchaus sein, dass er sich selber für den Newsletter angemeldet hat - dann darf man ihm diesen auch schicken (abhängig von den gesetzlichen Bestimmungen).